Satzung des Vereins

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SATZUNG

§ 1     NAME und SITZ

Der Name des Vereins lautet:

„Ibn Rushd Fund for Freedom of Thought e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll bei dem Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden.

Bei Erweiterung des Vereins können Vertretungen in anderen Orten bestimmt werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2     ZWECK DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins besteht in:

a)  der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

b)  der Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene und Kriegsopfer und

c)  der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

Der Satzungszweck zu a) wird verwirklicht insbesondere durch die Vergabe von Preisen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst und Politik, Bildung und Erziehung an würdige Personen, die sich in einem arabischen Land verdient gemacht haben.

Der Satzungszweck zu b) wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen der sozialen und psychologischen Betreuung der Betroffenen und ihrer Familienangehörigen vor allem in Flüchtlingslagern, durch logistische Hilfen und durch Bildungsarbeit in Flüchtlingslagern, durch Veranstaltungen und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, um die Lage der Betroffenen stärker bekannt zu machen und um weitere Hilfen zu bewirken.     

Der Satzungszweck zu c) wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von solchen Projekten der Entwicklungszusammenarbeit bei denen es insbesondere um die Unterstützung von Selbsthilfe- und Nichtregierungsorganisationen durch technische und finanzielle Hilfen zugunsten von Bildungs- und Beratungsangeboten geht.

Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Zu gegebener Zeit und bei genügender finanzieller und personeller Verfügbarkeit können die kulturellen Aktivitäten des Vereins erweitert werden.

§ 3     MITTELVERWENDUNG

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4     MITGLIEDSCHAFT

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit und die mindestens ein halbes Jahr lang  Mitglied  sind. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5     BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwillige schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied oder Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

§ 6     MITGLIEDSBEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags setzt der Vorstand fest.

Freiwillige Zahlungen Dritter und Spenden durch Förderer sind angestrebt. Die Annahme von Geldern obliegt dem Vorstand.

§ 7     ORGANE DES VEREINS

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

§ 8     VORSTAND

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a)     dem/der Vorsitzenden           

b)    dem/der Kassenführer/in

c)     dem/der Schriftführer/in

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.

Die Einzelvertretungsmacht jedes Vorstandsmitglieds ist in der Weise beschränkt, dass er/sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 3.000,00 € verpflichtet ist, die schriftliche Zustimmung von zweidrittel des Vorstands einzuholen (E-Mail genügt).

Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sein.

Hauptansprechperson für interne Angelegenheiten ist der/die Vorsitzende. Bei Verhinderung wird er/sie von jedem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9     WAHL DES VORSTANDES

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder können  nur  Mitglieder  des  Vereins  werden,  die mindestens  ein  Jahr  Mitglied  des  Vereins  sind.

Ein Vorstandsmitglied  bleibt  bis  zu  einer  Neuwahl  im  Amt.  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das Mitglied mit der nächstliegenden Stimmzahl zum Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernannt. Wenn beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes keine Namen mit der nächsten Stimmzahl vorhanden sind, kooptiert der Vorstand sofort mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied und ernennt ihn zum neuen Vorstandsmitglied bis zur neuen Wahl. Wenn gleichzeitig zwei Vorstandsmitglieder ausscheiden, ist das  Kooptieren  nicht  mehr möglich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 10   BEIRAT:

Um die Arbeit des Vereins effizienter durchzuführen, Expertise einzuholen, themenorientierter arbeiten zu können und dem Vorstand bei seinen Entscheidungen beratend zur Seite zu stehen, kann der Vorstand nach jeder Mitgliederversammlung einen Beirat nominieren. Die Anzahl der Beiräte und Beirätinnen ist nicht festgelegt. Der Beirat tritt zusammen, wenn er vom Vorstand dazu gebeten wird, und nimmt nach Einladung an gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand teil.  

Die Mitglieder des Beirats müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Beiräte und Beirätinnen sind längstens für die Zeit zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen bestimmt, auf denen die Jahresabschlüsse des Vereins zu beschließen und der Vorstand zu entlasten ist.

Jedes Beiratsmitglied kann wiederholt für den Beirat nominiert werden.

§ 11   VORSTANDSSITZUNGEN

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des Vorstands einberufen wurden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben durch Beschlussfassung in physischen Sitzungen, Telefonkonferenzen oder Sitzungen im schriftlichen Verfahren, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht.

Der Vorstand entscheidet, ob die Sitzung nur innerhalb des Vorstandes stattfinden, oder ob er den Beirat dazu lädt.

Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 12   AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Personen, die gefördert werden sollen, werden von kompetenten Instituten oder Personen geprüft und dem Vorstand vorgeschlagen. Der Vorstand behält sich die Entscheidung vor, um die Wahrung der Ziele des Vereins zu gewährleisten.
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Wahrung der Rechte und Pflichten des Vereins
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung einer Jahresplanung, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 13   MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand auf schriftlichen Antrag sowie nach Bedarf einzuberufen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Das Wahlrecht ist auch in brieflicher Form möglich. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen offen gefasst.  Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der Anwesenden  dies  beantragt.  Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung angegeben sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim   Vorstand eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche zuvor   zur   Kenntnis   gebracht   wurden.   Dringlichkeitsanträge   dürfen   in   der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt, dass die Dringlichkeitsanträge als weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Die Mitglieder wirken an der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben mit.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
  2. Prüfung und Entlastung des Vorstandes.
  3. Feststellung des Jahresabschlusses.
  4. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
  5. Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.    

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform.

Über sie ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 14   SATZUNGSÄNDERUNG und AUFLÖSUNG des VEREINS

Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Alle anderen Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es unmittelbar und  ausschließlich für den steuerbegünstigten Zweck zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.


Stand Januar 2018

Vorstand:

Cora Josting

Raid Wahiba

Kerstin Ziege

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